In Deutschland und in den Ländern, die geistiges Eigentum
schätzen und schützen, besteht das Urheberrecht an einer Komposition bis 70
Jahre nach dem Tod des Komponisten. Für unsere großen Komponisten Bach,
Beethoven, Brahms und Wagner ist das schlecht. Gut dagegen ist das für all die
durchschnittlichen Produzenten elektronischer Konservenmusik, die sich dadurch
dreist an den Werken der Meister vergehen dürfen, ohne dass es ihnen ein Gesetz
verbietet. Denn das Urhebergesetz schützt nicht vor Schindluder. Leider.
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